Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ I ALLGEMEINES

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (V u. L) gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sowie einer juristischen Person bzw. einem Sondervermögen des öffentlichen Rechts.
  2. Für Verträge mit Kunden, die eine juristische Person oder ein Sondervermögen des öffentlichen Rechts sind, wird entsprechende Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches über Handelsgeschäfte vereinbart.
  3. Die Rechte des Kunden aus dem Geschäftsverkehr mit uns sind nicht übertragbar
  4. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen oder des Vertrages insgesamt unberührt. Unwirksame Vereinbarungen oder Bedingungen werden die Parteien durch eine Vereinbarung ersetzen, die ihren wirtschaftlichen Ergebnissen am nächsten kommt.
  5. Einkaufsbedingungen des Kunden sind uns gegenüber unwirksam, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  6. Abweichende Vereinbarungen hinsichtlich der Hauptleistungen wie auch Nebenabreden werden allein durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.

§II ANGEBOT

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sind erst mit unserer schriftlichen Bestätigung, spätestens durch Rechnungserteilung, angenommen.
  2. Angebote, Kostenanschläge, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen sowie sonstige Vertrags- und Lieferunterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten an ihnen Urheberrecht und Eigentum.
  3. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Qualität, Gütezusicherung, Abbildungen, Farbangaben, Warenmuster, Beschreibungen, Montageskizzen, Zeichnungen usw. in Angeboten, Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben für Lieferanten.

§III PREISE

  1. Wir berechnen die am Tage des Versandes gültigen Preise ab Lager oder ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der am Liefertage geltenden Umsatzsteuer.
  2. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
  3. Preis- und Kostenerhöhungen, Änderungen von Frachten, Zöllen, Steuern, Abgaben usw. zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung berechtigen zu einer Preisberichtigung, sofern nicht außerhalb eines Handelsgeschäftes Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen soll. Die Umsatzsteuer wird in der am Tage der Auslieferung geltenden gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.

§IV LIEFERUNG

1. Allgemeines

  1. Jede Lieferung - auch die frachtfreie - erfolgt auf Gefahr des Kunden. Der Gefahrübergang beginnt mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Spediteur spätestens mit dem Verlassen des Lagers bzw. des Werks. Die sorgfältige Wahl von Versandweg und Transportmittel bleiben unter Ausschluss jeder Haftung uns überlassen.
  2. Teillieferungen sind zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferungen.
  3. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.

2. Liefertermine und Lieferfristen.

  1. Lieferverpflichtung und Lieferzeit werden nur vorbehaltlich richtiger und termingerechter Selbstbelieferung vereinbart. Erfolgt sie nicht, sind wir zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, andernfalls verlängert sich die Lieferzeit entsprechend, wie es auch bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder sonst ohne unser Verschulden der Fall ist.
  2. Unverschuldete Lieferverzögerungen schließen Ersatzbeschaffung, Schadenersatzansprüche oder Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden aus.
  3. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen entbindet den Kunden grundsätzlich nicht von seiner Abnahmeverpflichtung.
  4. Mit Anzeige der Lieferbereitschaft oder des Versands gelten Lieferfristen als eingehalten auch wenn unverschuldet die Absendung nicht erfolgt.

3. Verpackung

Die Ware reist unverpackt oder branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von Verpackung erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung.

4. Transport und Bruchversicherung

Versicherung gegen Transportschaden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden für seine Rechnung. Schadensmeldungen sind unverzüglich bei Empfang der Ware zu erstatten und schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmengen sind unverzüglich bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festzustellen und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) zu bescheinigen. Ansprüche aus den Schäden sind auf Verlangen an uns abzutreten.

§ V MÄNGELRÜGEN UND MÄNGELHAFTUNG

  1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind, wird keine Gewähr übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind. Handelsübliche oder rohstoff- oder fertigungsbedingte Abweichungen in Beschaffenheit, Menge, Gewicht, Abmessung, Aussehen oder Farbe bleiben vorbehalten.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ VI RÜCKNAHME

  1. Eine Rücknahme von Waren insbesondere von Sonderanfertigungen oder auf besondere Bestellung des Kunden beschaffte Ware, ist ausgeschlossen.
  2. Nur nach ausdrücklicher Genehmigung kann von uns gelieferte Ware in einwandfreiem Zustand mit Angabe der Rechnungs- bzw. Lieferscheinnummer unter Abzug  anteiliger Kosten gutgeschrieben werden.

§ VII ZAHLUNG

1. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind ab Lieferdatum fällig.
  2. Vereinbarte Skontoabzüge entfallen, wenn Zahlungsrückstände von anderen, auch jüngeren Rechnungen bestehen, Berechnungsgrundlage ist der Warenwert (Rechnungsbetrag einschl. Umsatzsteuer, jedoch nach Abzug von Rabatten, Fracht, Verpackung usw.)
  3. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückhaltungsrecht steht dem Kunden bei einem Handelsgeschäft nicht zu, bei einem anderen Geschäft besteht es nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und nicht wegen eines bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Zahlungsanspruchs geltend gemacht wird. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

2. Zinsen

Es wird vereinbart, dass unsere Forderungen ab Fälligkeit banküblich mindestens in Höhe von 10,5 % über Europäischen Zentralbankdiskont, zuzüglich Umsatzsteuer verzinst werden.

3. Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit

  1. Werden uns Umstände, bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu beeinträchtigen - insbesondere Veränderungen in der Inhaberschaft oder Gesellschaftsform oder eine bestehende oder beabsichtigte Globalzession zugunsten Dritter sind wir berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, künftige Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Zahlungsvereinbarungen oder Fälligkeit einschl. noch nicht fälliger Wechsel sofort geltend zu machen und hierfür sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung zu beanspruchen. Der Kunde hat derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen.
  2. Bei trotz Mahnung verspäteter Zahlung können wir Mahnkosten und sonstige weiteren Verzugsschäden gesondert geltend machen. Im Falle des Verzuges sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist auch ohne Ablehnungsandrohung berechtigt. vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ VIII EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Unsere ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaItene Eigentum, auch als Sicherheit für unsere Saldo-Forderung.
  2. Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Der Veräußerung stehen Be- und Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung gleich. Diese Verfügungsberechtigung wird davon abhängig gemacht, dass die Kaufpreis- oder Werklohnforderung tatsächlich auf uns übergeht.
    a) Sämtliche Forderungen, Ansprüche, Nebenrechte und Sicherheiten aus der künftigen Veräußerung unserer Vorbehaltsware tritt der Kunde, soweit nicht bereits geschehen mit Wirksamwerden dieser V u. L bis zur Tilgung aller unserer Forderungen an uns ab. Diese Rechte dienen unserer Sicherung in Höhe des Rechnungsbetrages der jeweils veräußerten Vorbehaltsware zuzüglich 50 %. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Abtretungen und Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 % so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.
    b) Wir sind berechtigt, und unser Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, diese Abtretung den Abnehmern des Kunden bekannt zu geben. Der Kunde ist verpflichtet uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderliche Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
    c) Der Kunde verpflichtet sich, mit Dritten keine Abtretungsverbote zu vereinbaren. Bereits bestehende Abtretungsverbote sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen Ziff. VII 3 a) gilt entsprechend.
  3. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf für uns einzuziehen. Die Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verzug des Kunden entfällt diese Einziehungsberechtigung. Der Kunde ist nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen.
    a) Die Be- und Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung der von uns gelieferten Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten, unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB.
    b) Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, so steht uns das Eigentum oder Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand zu in dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung oder  Vermischung. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser V u. L.
    c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
    d) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder Grundstücksrechten entstehenden Forderungen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  4. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen unserer Vorbehaltsware sind, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum steht, unzulässig. Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitteilen. Bei Pfändungen hat der Kunde uns unverzüglich Abschrift des Pfändungs-Protokolls und einer eidesstattlichen Versicherung zu übersenden, die den Fortbestand unserer Forderungen und unseres Eigentumsvorbehalts so der gepfändeten Sache bestätigt.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt (VIII 1-6) bekannt zu geben und aufzuerlegen. Verstößt der Kunde gegen unsere Vertragsbedingungen so stehen uns insbesondere die Rechte aus VII Ziff. 3 zu.
  6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung. Zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

§ IX SCHADENSERSATZ UND RÜCKTRITT

  1. a) Sämtliche Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere auch aus Vertragsverhandlungen, Beratung, Produkthaftung und im Zusammenhang mit Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegen uns oder unsere Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisbar vorliegt. Bei Handelsgeschäften wird aus grober Fahrlässigkeit nur für unmittelbare Schäden in einem Vertragsabschluss für uns voraussehbaren Umfang gehaftet, jedoch keinesfalls für Schaden aus Inanspruchnahme des Kunden durch Dritte. Haben wir hier nach Unmöglichkeit oder Verzug zu vertreten schließt bei HandeIsgeschäften ein gegebenes gesetzliches Rücktrittsrecht Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus. Im übrigen kann bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatz nur für unmittelbare Schäden und über die Rückzahlung geleisteten Zahlungen hinaus nur bis zur Höhe von 10 % des Rechnungswertes ohne MwSt. gefordert werden. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens 1 Jahr nach Empfang der Ware durch den Kunden
    b) Wird der Vertrag infolge eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes - wie Abnahme- oder Zahlungsverzug nicht durchgeführt, sind wir berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz in Höhe von 25 % des Rechnungswertes zu fordern, der Gegenbeweis bleibt zulässig. Alle nachgehenden Aufwendungen für Rücktransport oder Aufarbeitung von Ware hat der Besteller daneben zu ersetzen.
  2. Als Gerichtsstand wird für beiderseitige Ansprüche aus einem Handelsgeschäft sowie für ein Mahnverfahren Hannover vereinbart, dies gilt auch ausdrücklich für alte Wechsel- und Scheckklagen.

Stand April 2021

IDV Dämmstoff-Vertriebs GmbH . Desbrocksriede 5 . 30855 Langenhagen